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Steuererstattung darf Hartz IV Leistungen verringern

ID: 545965

Steuerrückerstattungen sind eigentlich immer eine Freude. Zusätzliches Geld kann schließlich jeder gebrauchen. Hartz IV Empfänger müssen bereits mit niedrigen Leistungen auskommen und haben zusätzliche finanzielle Mittel besonders nötig. Dass die Steuerrückerstattung für Hartz IV Empfänger jedoch kein Segen ist und warum, erklärt die Steuerkanzlei Ulrich aus München.

(IINews) - Klage abgewiesen
Eine Frau hatte sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuer Rückzahlung gewehrt, weil ihrer Meinung nach damit auf ihr Vermögen zugegriffen wurde. Die Frau hatte vom Finanzamt einen größeren Einkommensteuerbetrag für zurückliegende Jahre zurückbekommen. Deshalb wurde ihr kein Arbeitslosengeld II ausgezahlt. Außerdem sollte sie einen Teil an Hartz IV Leistungen zurückzahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat hier ein Urteil für alle Hartz IV Empfänger gesprochen: Arbeitslosengeld II Bezieher müssen demnach eine Kürzung ihrer Leistungen hinnehmen, wenn sie Steuererstattungen vom Finanzamt zurückerhalten.

Grundrecht auf Eigentum ist nicht geschützt
Das Verfassungsgericht sieht in der Anrechnung der Steuererstattung keine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sei als fürsorgerische Sozialleistung nicht vom Grundrecht auf Eigentum geschützt. Demnach sind Steuerrückzahlungen nach Angaben des Gerichtes nicht als Vermögen zu sehen, sondern als Einkommen. Und das ist auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Hartz IV Empfänger, denen das Finanzamt zu viel gezahlte Einkommensteuer erstattet, müssen sich dieses Geld nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun grundsätzlich auf ihre monatlichen Bezüge anrechnen lassen.

Für ausführliche Informationen zum Thema steht die Steuerkanzlei Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.




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Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
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Datum: 27.12.2011 - 10:49 Uhr
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