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Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

ID: 545522

Für alle, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, ist dessen Verlust ein einschneidendes Erlebnis. Wer ein Fahrzeug führt und den Führerschein nicht bei sich trägt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Doch es gibt Verstöße, die zur Folge haben, dass ein Fahrverbot verhängt oder die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wird. Wann mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, erklären die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München.

(IINews) - Fahrverbot
Bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG bleibt die Fahrerlaubnis als solche bestehen, es darf nur zeitlich begrenzt kein Gebrauch von ihr gemacht werden. Das Fahrverbot nach dem StGB, das von einem bis zu drei Monaten andauert, wird dann wirksam, wenn die Entscheidung, die zum Fahrverbot führt, rechtskräftig ist. Die Frist für die Dauer des Fahrverbots beginnt jedoch erst dann, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Ein Verstoß gegen das Fahrverbot stellt eine Straftat dar und sollte daher nicht in Erwägung gezogen werden. Das bedeutet, dass keinerlei Kraftfahrzeuge nach dem Fahrverbot geführt werden dürfen. Mit einem Fahrverbot ist bei gröberen Verkehrsverstößen zu rechnen. Beispielsweise bei einem Übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei falschem Überholen und bei mehr als 0,5 % Alkoholkonzentration im Blut.

Entzug der Fahrerlaubnis

Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt durch einen Richter bei Straßenverkehrsdelikten oder durch die Straßenverkehrsbehörde, wenn diese zu der Auffassung gelangt, dass man als Verkehrsteilnehmer nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.
In der Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen bei
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit oder Drogenkonsum im Straßenverkehr
- Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort


Die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verhängte Sperre kann zwischen 6 Monaten und bis zu 5 Jahren andauern. Die Sperre kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch vorzeitig aufgehoben werden. Der Entzug der Fahrerlaubnis droht außerdem bei Verkehrsstraftaten, die in Zusammenhang mit sonstigen strafbaren Handlungen stehen. Nach Ablauf der Sperre kommt es nicht zu einer automatischen Neuerteilung der Fahrerlaubnis, sondern es muss eine neue beantragt werden.

Für weitere Informationen zum Fahrverbot und zum Entzug der Fahrerlaubnis stehen die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München gerne zur Verfügung.






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Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
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Ansprechpartner: Günther Werner
Altheimer Eck 2
80331 München
Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E-Mail: kanzlei(at)fragwerner.de
Homepage: www.fragwerner.de



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Datum: 23.12.2011 - 13:55 Uhr
Sprache: Deutsch
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Telefon: 089-54344830

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