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Firmenwagen muss versteuert werden

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Mit einem Firmenwagen steuern sparen. Viele Mitarbeiter nutzen den Dienstwagen auch privat. Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke erlaubt, dann gilt der private Nutzungsanteil als sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil stellt eine finanzielle Verbesserung des Arbeitnehmers dar und muss deshalb versteuert werden. Welche Versteuerungsmöglichkeiten dem Arbeitnehmer zur Wahl stehen, erklärt die Steuerkanzlei Ulrich aus München.

(IINews) - Zwei Arten der Versteuerung

Beschäftigte, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, können entweder die Pauschalregelung beanspruchen oder ein Fahrtenbuch führen.

1 % Pauschalregelung

Die 1 %-Methode gilt als besonders bevorzugt, da sie sich am einfachsten berechnen lässt. Bei der 1 %-Regelung gilt, dass der private Nutzungsanteil pro Monat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs berechnet wird. Dies geschieht unabhängig vom Alter des Fahrzeugs. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte werden hier zusätzlich als geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer je Monat gewertet. Bei der Berechnung wird folgende Formel angewandt:

Listenpreis x 0,03 % x Entfernungskilometer x 12 Monate = geldwerter Vorteil.

Fahrtenbuch führen

Ein Fahrtenbuch erfordert im Vergleich zur 1 %-Methode viel Selbstdisziplin. Im Fahrtenbuch kann der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung systematisch erfasst und nachgewiesen werden. Ein gesondert berechneter geldwerter Vorteil wird dann ermittelt. Häufig ist der Betrag wesentlich niedriger, als bei der Pauschalberechnung.

Für weitere Informationen zum geldwerten Vorteil bei Firmenwagen steht die Steuerkanzlei Ulrich aus München jederzeit zur Verfügung.




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Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info(at)steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de



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Datum: 24.11.2011 - 16:31 Uhr
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