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Disziplinarverfahren gegen Polizeihauptmeisterin Claudia Pechstein eingestellt

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Disziplinarverfahren gegen Polizeihauptmeisterin Claudia Pechstein eingestellt


(pressrelations) - sziplinarverfahren gegen die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wegen des Verdachts des Blutdopings ist heute durch die Bundespolizeiakademie eingestellt worden. Im Ergebnis konnte ein Dienstvergehen Frau Pechsteins, die Polizeivollzugsbeamtin der Bun-despolizei ist, nicht zweifelsfrei bewiesen werden.

Das Disziplinarverfahren war im Juli 2009 wegen des Dopingverdachts von der Bundespolizeiakademie in Lübeck eingeleitet und im Hinblick auf das sportgerichtliche Verfahren vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS ("Court of Arbitration for Sport") zunächst ausgesetzt worden. Nach Abwei-sung der Beschwerde Frau Pechsteins gegen das Urteil des CAS durch das Schweizer Bundesgericht wurde das Verfahren fortgesetzt.

Die nun ergangene Entscheidung gründet auf der Beweisanforderung im be-hördlichen Disziplinarverfahren. Nach den dort geltenden Beweislastregeln hat der Dienstherr das Vorliegen des Dienstvergehens zu beweisen; das Dienstvergehen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein bzw. es dürfen "keine vernünftigen Zweifel" an diesem Vorliegen beste¬hen. Andernfalls ist das Disziplinarverfahren - wie in der vorliegenden Angelegenheit ? zugunsten der Beamtin einzustellen ("in dubio pro reo").

Die Beweisregeln im Disziplinarverfahren unterscheiden sich damit grundle-gend von den im sportgerichtlichen Verfahren des Internationalen Sportge-richtshofs CAS geltenden Regeln. Aufgrund des dort ausreichenden geringeren Beweismaßes (zum Nachweis eines Regelverstoßes reicht ein Beweismaß "höher als die bloße Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschließt", CAS-Schiedsurteil v. 25.11.2009) hatte der CAS im November 2009 die zweijährige Dopingsperre gegen Frau Pechstein bestätigt.


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Datum: 16.08.2010 - 17:16 Uhr
Sprache: Deutsch
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