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Supervision zwischen Vertrauensschutz und Schweigepflicht

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optcom / 25.6.2021 – Als allgemein anerkannte Regel im Beratungsprozess gilt der Respekt vor der Autonomie des Klienten. Für dieses Thema bedeutet Autonomie aber auch den Schutz vertraulicher Daten des Klienten durch den Berater, da nur der Klient selbst über die Preisgabe bzw. Veröffentlichung von sensiblen Daten und Informationen über sich selbst bestimmt.

Dabei hat der Vertrauensschutz noch weitere Ebenen, worüber die sich Coaches oder Supervisionen meistens nur eingeschränkt bewusst sind.


(IINews) - Supervision zwischen Vertrauensschutz und Schweigepflicht

- Rechtliche Grundlagen von Datenschutz Schweigepflicht in der Beratung -

optcom / 25.6.2021 – Als allgemein anerkannte Regel im Beratungsprozess gilt der Respekt vor der Autonomie des Klienten. Für dieses Thema bedeutet Autonomie aber auch den Schutz vertraulicher Daten des Klienten durch den Berater, da nur der Klient selbst über die Preisgabe bzw. Veröffentlichung von sensiblen Daten und Informationen über sich selbst bestimmt.

Dabei hat der Vertrauensschutz noch weitere Ebenen, worüber die sich Coaches oder Supervisionen meistens nur eingeschränkt bewusst sind.

Wie werden die Beziehungen von Coaches und Supervisoren untereinander bei dem Austausch von Informationen über Klienten gestaltet? Oder welche Informationen
darf der Coach/ Supervisor an andere weitergeben?

Ein solches Fehlverhaltens im Umgang mit Daten und Informationen hat sowohl Auswirkungen auf eine der oben genannten Ebenen, als auch auf die Klienten und den Berater und zum Teil sogar auf Dritte.

Wichtig ist es also, die entsprechenden rechtlichen Regelungen zu kennen. Grundlagen zum Datenschutz und zur allgemeinen Schweigepflicht finden sich in unterschiedlichen Normen. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Datenschutzgesetze (DSGVO, BDG, LDSG), die Sozialgesetzbücher (SGB), dienstrechtliche und vertragliche Geheimhaltungsvorschriften sowie die straf-rechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) zu nennen. Besondere Bedeutung hat die berufliche Schweigepflicht sowie die Voraussetzungen des § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Denn selbst, wenn eine berufliche Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) nicht für Supervisoren und Coaches gelten, dürfen Dritten nicht unbefugt Geheimnisse von Menschen weitergegeben werden, die dem Berater in besonderem Maße vertrauen.

Fazit: Grundsätzlich ist also jede Beratungssituation unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu betrachten. Jede Form von Beratung basiert auf Vertrauen. Für Berater sollte es daher selbstverständlich sein, die Persönlichkeitsrechte ihrer Klienten ernst zu nehmen und schon im eigenen Interesse sich eine gewisse Umgangssicherheit mit den rechtlichen Vorgaben in der Beratungspraxis erarbeitet haben. Das Online Seminar „Rechtssicherheit in der Beratungspraxis“ gibt dafür einen umfassenden Überblick. TeilnehmerInnen können nach dem Seminar die individuellen Rechtsfolgen ihres Beratungshandelns abschätzen und bewerten.





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Bereitgestellt von Benutzer: optcom
Datum: 25.06.2021 - 18:41 Uhr
Sprache: Deutsch
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