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Schutz vor der Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31. Dezember 2018.

ID: 1651987

Der 31. Dezember ist für geschädigte Kapitalanleger ein besonderes Datum. Haben sie bis dahin ihre möglichen Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht, droht die Verjährung. Damit die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche nicht zum Jahresende einsetzt, sollten jetzt verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.


(IINews) - Zu beachten sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen. Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche auf den Tag genau. In diesen Fällen ist der 31. Dezember nicht das entscheidende Datum.

Anders sieht es bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist aus. Hier müssen geschädigte Anleger ihre Ansprüche spätestens drei Jahre nach Kenntnis zum Jahresende geltend machen. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den Schadensersatz begründenden Umständen wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. Die Kenntnis ist dabei nicht mit dem Zeitpunkt der Beteiligung an der Geldanlage zu verwechseln.

Das Jahresende ist nicht mehr weit. Daher empfiehlt es sich in diesen Fällen verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, damit der Anspruch nicht erlischt.

Eine verjährungshemmende Maßnahme ist z.B. der Güteantrag. Dieser muss allerdings bestimmte Kriterien erfüllen. Güteanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, schlagen fehl und die Verjährung der Ansprüche setzt zum Jahresende ein.

Verjähren Ihre Ansprüche zum 31.12.2018?

Wer Schadensersatzansprüche in Betracht zieht sollte unbedingt die Verjährungsfristen im Auge behalten. In der nachfolgenden Tabelle ist abzulesen wie wenig Zeit nur noch verbleibt um die Verjährung zu hemmen.

Vom 20. September 2018, 00.00 Uhr bis 31. Dezember 2018, 00.00 Uhr sind es nur noch:

Monate3 + 11 Tage
Wochen14 + 4 Tage
Tage102
Stunden2448
Minuten146880
Sekunden8812800

Sofern für eine sorgfältige Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

In allen Fällen, von möglicherweise eintretender Verjährung, können Betroffene einen Antrag zur Hemmung der Verjährung bei der vom BSZ e.V. empfohlenen staatlich anerkannten Gütestelle einreichen.





Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

•Mehr Info zum Güteantrag finden Sie hier.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende staatlich anerkannte Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev(at)t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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Datum: 20.09.2018 - 14:18 Uhr
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