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Solidaritätszuschlag: Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen

ID: 144787



(IINews) - Essen, 11. Dezember 2009 *******Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat und hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, rät daher in allen noch nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden ab 2005 Einspruch einzulegen und beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abgabenordnung - AO -) zu beantragen

"Finanzminister Schäuble hat am 07.12.2009 angeordnet, mit Wirkung ab dem 23.12.2009 dieses Verfahren in den sog. Vorläufigkeitskatalog aufzunehmen. Für nach diesem Datum erlassene Steuerbescheide werden Einsprüche nicht mehr erforderlich sein. Prüfen Sie dennoch Ihre Bescheide genau, ob das Finanzamt den Ministerwillen umgesetzt hat", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau.

Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - so das Gericht in seinen Ausführungen - nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.

Und weiter schreibt das Gericht: Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege der Ergänzungsabgabe i. H. v. 5,5% auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Daher hält der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat.





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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 11.12.2009 - 10:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 144787
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina M. Rau
Stadt:

Essen


Telefon: 0201-81095-0

Kategorie:

Finanzen


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