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Abwanderungswelle in der PKV? Vorteile von § 204 VVG häufig noch unbekannt

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Wenn man den Medienberichten der letzten Wochen glauben darf, wechseln derzeit viele PKV-Versicherte nach den

(IINews) - Wenn man den Medienberichten der letzten Wochen glauben darf, wechseln derzeit viele PKV-Versicherte nach den Beitragsanpassungen des letzten Jahres den Anbieter. Dabei nehmen Kunden und Vermittler oftmals Nachteile in Kauf, die bei korrekter Anwendung eines Tarifwechsels nach § 204 VVG häufig nicht notwendig wären. Doch diese Möglichkeiten sind vielen noch unbekannt.

Der § 204 VVG regelt in erster Linie, wie PKV-Versicherte ohne Leistungseinbußen durch einen Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft erhebliche Beitragseinsparungen realisieren können. Insofern handelt es sich um einen für viele Vermittler völlig neuen Ansatz.

Hinlänglich bekannt sind die Umdeckungen zu anderen Gesellschaften, d.h. bestehende PKV-Verträge werden gekündigt und ein neuer Vertrag wird mit einer alternativen Gesellschaft abgeschlossen. Abgesehen davon, dass dies nur bei komplett gesunden Kunden möglich ist, bringt dies neben einer (kurzfristig betrachtet) hohen Abschlussprovision erhebliche Risiken der langfristigen Haftung mit sich. Diese sind darin begründet, dass der Kunde neben möglicherweise erneuten Wartezeiten seine über viele Jahre mühsam angesparten Altersrückstellungen komplett verliert.

Doch für Vermittler ergeben sich nicht nur haftungsrelevante Fragen sondern auch große Chancen. Denn durch die bisher häufig unbekannten und ungenutzen Möglichkeiten zum Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach §204VVG ergeben sich für Kunden und Vermittler in einer Win-Win-Situation folgende Vorteile:

• kein Wechsel der Gesellschaft, keine Kündigung
• vergleichbares Leistungsniveau - auch bei Krankheit
• keine Ablehnung, oftmals ohne Gesundheitsprüfung
• enorme Kostensenkungen, besonders bei teuren Altverträgen
• das Alter des Versicherten spielt keine Rolle
• hohe Einsparungen für die Versicherungsnehmer
• ohne Verlust der Altersrückstellungen
• attraktive Vergütung ohne Stornohaftung




• keine Vermittlerhaftung, da Sie nur als Empfehlungsgeber fungieren,
• dadurch auch keine Gefahr von unerlaubter Rechtsberatung
• kein großer Aufwand - ein einfaches Formular genügt
• Bestands, Kunde- und Empfehlungsschutz für Ihre Kunden
• saisonunabhängig: nicht nur zum Jahresende möglich
• kein §34d GeWO sowie keine sonstigen Zulassungen erforderlich



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Datum: 18.02.2013 - 11:42 Uhr
Sprache: Deutsch
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