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Fall Tom Sack / Kunstfreiheit: Bundesverfassungsgericht sieht in Kunst-Beschlagnahme keine Grundrech

ID: 217626

Bundesverfassungsgerichts erteilt zeitgenössischem Künstler eine Abfuhr. Verfassungsrichter sehen in der Beschlagnahme eines Gemäldes keine Verletzung der Kunstfreiheit.


(IINews) - Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juni 2010 - 1 BvR 3259/08 - dem zeitgenössischen Künstler Tom Sack eine Abfuhr erteilt. Dieser hatte im Herbst 2008 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme eines Gemäldes erhoben. Darauf ist ein bestimmter Staatsanwalt dargestellt, der dem jungen Maler Kunstfälschung im großen Stil vorgeworfen hat und unzählige Kunstwerke, Arbeitsmaterialien und Unterlagen beschlagnahmen ließ. Tom Sack wollte sich nach eigenen Angaben "kunstgerecht" gegen die aus seiner Sicht unverhältnismäßige und repressive Behandlung wehren, indem er das Porträt des Staatsanwalts in Mischtechnik auf Leinwand schuf und dieses als nunmehr einziges Werk für einen Fantasiepreis in seinen Online-Shop stellte. Das Kunstwerk wurde kurzerhand mit Polizeigewalt aus dem Atelier des Künstlers beschlagnahmt. Eine Beschwerde gegen diese Aktion der Ermittler blieb erfolglos, das Landgericht Bückeburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme. Weil hier keine weiteren Rechtsmittel gegeben sind, war bereits jetzt der Weg nach Karlsruhe eröffnet. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Künstler eine Verletzung des Grundrechts der Kunstfreiheit aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Sein Gemälde sei zweifelsfrei Kunst im Sinne des Grundgesetzes, die öffentliche Zurschaustellung ebenfalls von der Kunstfreiheit umfasst. Tom Sack: "Ich wollte die Kunstfreiheit für mich in Anspruch nehmen, um rechtlich nicht angreifbar zu sein. Es hätte sicher andere Möglichkeiten des Protests gegeben."

Hintergrund der kuriosen Kunst-Beschlagnahme, die an den Fall der Malerin Erika Lust und ihr Gemälde der nackten Dresdner Oberbürgermeisterin erinnert, ist der vom Gemalten erhobene Vorwurf der "Verletzung des Rechts am eigenen Bild" nach dem Kunsturhebergesetz. Im Laufe des strafrechtlichen Verfahrens wurde der Künstler jedoch bereits in erster und zweiter Instanz freigesprochen. Die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes seien im Lichte des Grundgesetzes auszulegen, der Staatsanwalt müsse sich das Porträt unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gefallen lassen. Die Staatsanwaltschaft ließ aber nicht locker und ging in Revision. Der Fall beschäftigt zur Zeit das Oberlandesgericht Celle. Frau Lust bekam vor dem Oberlandesgericht Dresden übrigens Recht, obgleich es es sich hier nur um einen zivilrechtlichen Streit handelte.





Verfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt und ihre Kollegen Reinhard Gaier und Andreas Paulus sehen laut Beschluss in der Beschlagnahme des Gemäldes keine Grundrechtsverletzung. Der Künstler möge einfach die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle abwarten, welches nun als letzte strafrechtliche Instanz über die Sache zu entscheiden hat.

Auf seiner Internetseite, wo der Beschluss - nebst vielen weiteren Unterlagen zu seinem Fall - veröffentlicht ist, kommentiert Tom Sack die Niederlage folgendermaßen: "Ein offenes Geheimnis ist, dass überhaupt nur zwei bis drei Prozent aller Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen werden. Dieses Ergebnis habe ich also erwartet. Der in der PDF-Datei rot markierte Satz ist, wenn man sich meine eingereichten Schriftsätze vergegenwärtigt, eigentlich beschämend für unser höchstes Gericht und zeigt, dass man sich dort nicht mal ansatzweise mit der Sache beschäftigt hat. Ohnehin ist der ganze erste Absatz ein oft verwendeter Textbaustein. Und dafür hat man 19 Monate (!) gebraucht! - Mir liegen viele Meinungen von Fachleuten aus Praxis und Wissenschaft vor, die allesamt meine Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet halten, weil in meinem Fall das Grundrecht der Kunstfreiheit geradezu lehrbuchmäßig verletzt ist. Sogar die beiden damit beschäftigten Strafgerichte haben eine Verletzung der Kunstfreiheit festgestellt."

Ob das Gemälde an den Künstler zurückgegeben werden muss - oder ob es, wie vom Gemalten beantragt, vernichtet wird, liegt nun also im Ermessen des Oberlandesgerichts Celle. Dort war kurzfristig niemand für eine Stellungnahme zu erreichen.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Zur Person: Tom Sack, Jahrgang 1982, studierte nach Abitur und Wehrdienst einige Semester Jura in Konstanz am Bodensee. Bereits neben dem Studium handelte er mit Kunst und Antiquitäten. 2004 siedelte er nach Berlin um, wo er seine Tätigkeit ausbaute und gute Umsätze verbuchen konnte. Er betätigte sich dort auch als Galerist. 2006 zog es ihn raus aufs Land. Er ließ sich mit seiner kleinen Familie in Rinteln-Schaumburg bei Hannover nieder, auch um dort die geschäftlichen Aktivitäten weiter ausbauen zu können. Durch die mit den Ermittlungen einhergehenden Umstände und den damit verbundenen Rufschaden sah er sich jedoch bald gezwungen, den Kunsthandel und die Tätigkeit als Galerist aufzugeben. Tom Sack setzt zur Zeit sein Jurastudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fort und übt nebenbei weiterhin seine freiberufliche Tätigkeit als Kunstmaler aus.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Tom Sack, freischaffender Künstler
Postanschrift: Krausenstr. 17, 06112 Halle (Saale)
Atelier: Rosenstr. 3, 31737 Rinteln (nur nach Terminvereinbarung)
Telefon: 0345/2797391 oder 0176/66500883
E-Mail: info(at)tomsack.com
Internetpräsenz: http://www.tomsack.com



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Bereitgestellt von Benutzer: tomsack
Datum: 26.06.2010 - 15:08 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Tom Sack
Stadt:

Halle (Saale)


Telefon: 0345/2797391 oder 0176/66500883

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Anmerkungen:


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