Keine Entschädigung bei Lotsenstreik
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(LifePR) - rt, dass ein Flugzeug rechtzeitig am folgenden Tag bereitsteht, kann die Ausgleichspflicht der Fluggesellschaft ausschließen. ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), welcher entschieden hat, dass der Streik auch dann einen außergewöhnlichen Umstand bildet, wenn er nur eine Verbindung am Vortag betrifft. Solange die Gesellschaft keine zumutbare Möglichkeit hat, die Verspätung zu verhindern, muss sie ihre Passagiere nicht entschädigen (Az.: X ZR 11/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
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Datum: 16.06.2021 - 10:00 Uhr
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16.06.2021 (lifePR) - Ein Lotsenstreik
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