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ÖPNV: Dröhnende Musik und dampfendes Essen

ID: 1883221

ARAG Expertenüber Verhaltensregeln in Bus und Bahn

(LifePR) - und Bahn etwas mehr Platz gibt, kann die Musik aber schon etwas lauter aus den Kopfhörern dröhnen, oder? Welche Verhaltensregeln in Bus und Bahn gelten, verraten die ARAG Experten.
Beförderungsbedingungen
Dass Fahrgäste einen gültigen Fahrausweis dabeihaben müssen, dürfte wohl jedem bekannt sein. Aber was gilt darüber hinaus? Jedes ÖPNV-Unternehmen legt in seinen Beförderungsbedingungen fest, was erlaubt ist und was nicht. Diese müssen sich nach der ?Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen? (BefBedV) richten. Trotz einiger Unterschiede weisen die Regelungen große Ähnlichkeiten auf. Generell werden Fahrgäste dazu angehalten, Rücksicht auf andere zu nehmen, auch wenn es im Fahrzeug nur wenige Fahrgäste gibt.
Sitzplätze
In den meisten Fahrzeugen sind für besonders schutzbedürftige Personen gesonderte Sitzflächen ausgezeichnet: Dazu zählen gehbehinderte Menschen, Schwangere und Ältere. Viele ÖPNV-Unternehmen haben das Räumen eines Sitzplatzes für diese Personen zur Pflicht gemacht.
Musik oder Lärm?
Obwohl man Musik grundsätzlich hören darf, muss die Lautstärke entsprechend rücksichtsvoll eingestellt werden. Nicht jeder muss Ihre Lieblingsmusik mitsingen können! Die meisten Unternehmen haben ein Verbot von lauter Musik in ihre Beförderungsbedingungen aufgenommen und können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, um dem Musikfan einen Platzverweis auszusprechen.
Essen und Trinken
Die meisten ÖPNV-Unternehmen verbieten es, warme Speisen und alkoholische Getränke in den Fahrzeugen (und an den Bahnsteigen) zu genießen. Manche verbieten es nicht ausdrücklich, aber bitten mit Nachdruck, es zu lassen. Kalte Speisen wie ein Brötchen oder ein Apfel sind aber meist kein Problem. Ebenso wenig nicht-alkoholische Getränke, solange sie sich in einem wiederverschließbaren Behälter befinden.




Tiere
Tiere dürfen in der Regel ohne Aufpreis mitgeführt werden, jedoch nicht ohne Einschränkungen. So müssen Hunde ab einer bestimmten Größe einen Maulkorb tragen. Auch wenn der Hund noch so klein ist, darf er nicht auf Sitzplätzen sitzen! Eine besondere Regelung betrifft Blindenführhunde: Sie sind immer gestattet (§ 12 BefBedV). Andere Tiere müssen in geeigneten Behältern transportiert werden.
Gepäck und andere Gegenstände
Der etwas zu vollgestopfte Koffer ist meist kein Problem. Aber Vorsicht bei Fahrrädern! Bei vielen Anbietern muss man für den Drahtesel ein extra Ticket lösen. (S-)Pedelecs, Tretroller sowie E-Tretroller werden wie Fahrräder behandelt und können mit Ticket ebenfalls mitgenommen werden. Alle anderen Fahrzeuge können in der Regel nicht befördert werden. Wenn die ausgewiesenen Fahrradflächen im Fahrzeug aber schon ausgelastet sind, darf man mit einem Fahrrad nicht mehr zusteigen. Kinderwagen und Rollstühle werden bevorzugt behandelt: Kommt es zu einem Platzkonflikt, muss der Fahrradfahrer weichen.
Etikette
Abgesehen von den festgeschriebenen Regeln in den Beförderungsbedingungen wird oft eine Fahrgastetikette erwartet: Halten Sie die Türbereiche weitestgehend frei und steigen Sie zügig ein und aus. Rutschen Sie nach dem Einsteigen durch und blockieren Sie den Gang nicht. Lehnen Sie sich nicht gegen Stangen, sie sind dafür da, sich festzuhalten. Der Rucksack ist nicht müde und braucht keinen eigenen Sitz. Auch die Details eines wichtigen Geschäftstelefonats müssen nicht unbedingt bis in die äußersten Ecken des Fahrzeugs verstanden werden können.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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Datum: 23.02.2021 - 09:46 Uhr
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23.02.2021 (lifePR) - In Corona-Zeiten sind viele Pendler auf Pkw oder Fahrrad umgestiegen. Trotzdem



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