InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Falscher Umgang mit Rattengiftködern und die rechtlichen und biologischen Folgen

ID: 1874954

In einer Studie im Auftrag des Bundesumweltamtes wurden Rückstände von Rattengift in Fischlebern nachgewiesen. Unsachgemäße Verwendung von Rattengiftködern sind laut Forschern die Ursache. Nicht sachgemäß verwendete Köder schaden nicht nur der Umwelt. Die unsachgemäße Verwendung kann auch unmittelbar rechtliche Folgen für Betreiber von Wasserkanalnetzen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Bürgermeister, einen Verantwortlichen des Kanalnetzbetreibers oder um Leiter und Mitarbeiter von Abwasserbetrieben oder Zweckverbänden handelt.


(IINews) - Rodentizide (PBT-Stoffe)

Rodentizide gehören in die Gruppe der Biozide. Biozide sind , allgemein ausgedrückt, Chemikalien oder Mikroorganismen zur Bekämpfung von Schädlingen.

Rodentizide sind spezielle Biozide. Rodent leitet sich vom lateinischen Rodentia ab, was Nagetiere bedeutet. Es handelt sich um chemische Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren. Verwendung finden Sie in Fraßködern oder in Mitteln zur Begasung von Lagerräumen und unterirdischen Nagetierbauten.

In Rodentiziden kommen Antikoagulantien, blutgerinnungshemmende Wirkstoffe, zum Einsatz. Sie sind persistent, bioakkumulativ und toxisch. Also schwer abbaubar, sich in Organismen anreichernd und giftig. Rodentizide können über längere Zeit Auswirkungen auf die Umwelt und die, in Ihr lebenden Organismen haben.

Genau aus diesen Gründen ist der Einsatz solcher Mittel nur mit einer amtlichen Zulassung erlaubt. In der EU-Biozid-Verordnung 528/2012 sind die Grundsätze der Zulassung geregelt.
In Deutschland werden Sie gemäß Chemikaliengesetz durch die zuständigen Behörden nur unter Vorgabe strenger Anwendungsbestimmungen zugelassen.

Im Rahmen der vereinheitlichen, europaweiten Zulassung von Antikoagulanzien hat das Umweltbundesamt die Veröffentlichung "Gute fachliche Anwendung von Nagetierbekämpfungsmitteln mit Antikoagulanzien" herausgegeben.

Darin findet sich auch folgende Vorschrift:

ANWENDUNGSSPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DIE KANALISATION

▸ Die Köder müssen so angewendet werden, dass sie nicht mit Wasser in Kontakt kommen und nicht weggespült werden.
Die Missachtung dieser Vorschrift hat fatale Folgen für die Umwelt und kann straf- und zivilrechtliche Folgen haben.

Drahtbeköderung - im Ernst?

Bis Heute wird in Abwasserkanälen mit der sogenannten Faden- oder Drahtbeköderung gearbeitet. Die Begründungen sind fadenscheinig und nicht mehr nachvollziehbar.

Bis zum heutigen Tage wird in Sachkundelehrgängen tatsächlich angeführt, dass das Aufhängen des Giftköders über der Hochwassermarke im Revisionsschacht ausreichen würde, um alle gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.





Die Vorschrift ANWENDUNGSSPEZIFISCHE ANWEISUNG FÜR DIE KANALISATION sagt es ganz deutlich.

▸ Die Köder müssen so angewendet werden, dass sie nicht mit Wasser in Kontakt kommen und nicht weggespült werden.

Wie kommt man denn heutzutage noch darauf, dass ein am Draht im Revisionsschacht hängender Giftköder nicht mit
Wasser in Berührung kommen kann?

Selbst wenn ihr Abwasserkanalsystem neu ist und sie damit argumentieren, dass es so berechnet ist, dass kein Starkregenereignis zu einem Anstieg des Abwassers über die Hochwassermarke führt. Was ist denn mit dem Regenwasser, dass von der Straße in den Revisionsschacht einläuft und dabei den Giftköder umspült?

Bei beiden Situationen gilt die aktuelle Vorschrift. und das ist auch gut so. Die Folgen für die Umwelt sind nicht zu unterschätzen.

Folgen für die Umwelt

Fakt ist, dass lose eingehängte Köder im Kanalsystem mit Wasser in Berührung kommen. Entweder beim Einfließen von Regenwasser durch die Kanalabdeckungen oder durch ansteigendes Wasser im Kanal. Besonders bei plötzlichen Starkregenereignissen oder Rückstau im Kanal steigen Abwässer im rasanten Tempo. Oft so schnell, dass Abwässer durch die Revisionsschächte nach Außen gedrückt werden.

Und sind wir doch mal ehrlich. Auch, wenn man es nicht gerne zugibt. Eine Vielzahl von Abwasserkanalsystemen ist veraltet und nicht für solche große Wassermengen vorbereitet.

Kommen Abwässer mit Giftködern in Berührung, können Teile des Rattengiftes ausgespült werden. Diese gelangen in Kläranlagen, die nicht in der Lage sind Rodentizide zu 100 % aus den Abwässern zu entfernen. Was durch die Studie des Umweltbundesamtes festgestellt wurde. Werden diese geklärten Abwässer nun in Gewässer eingeleitet, gelangen auch die Reste der Rodentizide in diese Gewässer. Sie verteilen sich im Wasser und lagern sich auch in Sedimenten ab.

Ein Beispiel für die Gefährlichkeit dieser Stoffe zeigt diese Darstellung der Halbwertzeit für persistente Stoffe, zu denen auch Rodentizide gehören.

Halbwertzeit:

• in Meerwasser > 60 Tage
• in Süßwasser oder Flussmündungen > 40 Tage
• in Meeressediment > 180 Tage
• in Süßwassersediment oder Flussmündungssediment > 120 Tage
• im Boden > 120 Tage

Quelle: Wikipedia
Link: https://de.wikipedia.org/wiki/PBT-Stoff#:~:text=Ein%20PBT%2DStoff%20ist%20ein,auf%20die%20REACH%2DVerordnung%20verwiesen.

Die ersten Kontaminationen von Tieren finden im Süßwasser und Süßwassersediment statt. Fische, Krebse und weitere im Wasser lebende Tiere werden mit Rodentiziden kontaminiert. Rodentizide sind bioakkumulativ. Sie reichern sich in Organismen an.

Würden Sie gern Fisch mit Rattengiftbestandteilen essen?

Am Wasser lebende Tiere, die sich von Fischen oder Krebsen ernähren, sind in der Nahrungskette die Nächsten, die dann Rodentizide aufnehmen. Je nach aufgenommener Menge, kann dies über kurz oder lang zum Tot der Tiere führen.

Nun stellen Sie sich vor, wie stark dieser Effekt ist, wenn ganze Köder in den Abwasserkanal ausgespült werden.

Der Zweck der Beköderung ist die Bekämpfung von Ratten. Wird der Giftköder nass, beginnt er zu schimmeln und zu verrotten.
Die Köder sind so konzipiert, dass sie grundsätzlich attraktive Nahrungsangebote für die Schadnager sein sollen.

Warum sollte eine Ratte an einen Giftköder gehen, der schimmlig ist?

Es gibt im Kanal schließlich genug andere Nahrungsquellen. Unter Anderem Lebensmittelabfälle, die vom Menschen über die Toilette in den Kanal gespült werden.

Ein verrottender, nicht mehr attraktiver Köder ist für eine effektive Rattenbekämpfung im Wasserkanalnetz vollkommen sinnlos. Eigentlich ist er dann nur noch ein umweltschädlicher Giftklumpen.

Allein aus der Verantwortung der Umwelt gegenüber sollte es ein logischer Schritt sein, keine Drahtbeköderungen durchzuführen. Und wenn dies kein Argument für Sie ist, dann sollten Sie sich über Gesetze zum Umweltschutz und Behördliche Anordnungen zur Verwendung von Rodentiziden gründlich informieren.

Denn es ist Fakt, dass Sie bei falscher Verwendung von Rodentiziden mit straf- und zivilrechtlichen Folgen rechnen müssen.

Rechtliche Folgen

Bei nicht sachgemäßer Verwendung von Rodentiziden können Sie in Haftung genommen werden und sich strafbar machen. Im Folgenden werden nur einige Vorschriften und Gesetze genannt.

Beginnen wir mit dem Strafgesetzbuch.

Gemäß § 326 StGB wird bestraft, wer unbefugt Abfälle ablagert oder beseitigt, die nachhaltig ein Gewässer verunreinigen oder den Tier- und Pflanzenbestand gefährden.

Ein Köder, der vom Draht abfällt kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen und gilt rechtlich als Abfall. Dieser giftige Abfall wird nach dem Herabfallen mit den Abwässern durch das Abwasserkanalnetz gespült und gibt giftige Substanzen ab.

Auch eine Gewässerverunreinigung ist strafbar.

§ 324 StGB Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Es spielt hierbei nicht einmal eine Rolle, ob Giftköder absichtlich am Draht eingehängt wurden oder ob es aus reiner Unwissenheit über die Vorschriften geschieht. Schließlich hat jeder für die Abwasserentsorgung Zuständige sich grundsätzlich über die Pflichten und Vorgehensweisen bei der Aufgabenausführung in seinem Verantwortungsbereich regelmäßig zu informieren.

Es gilt hier der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Bei Rodentiziden handelt es sich um giftige Substanzen.

§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2.die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3.einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4.aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
1.einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2.den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Wie bereits am Anfang erwähnt sind zählen Rodentizide zu den PBT Stoffen. Ein persistenter Stoff, der in ein Gewässer eingeleitet wird und das Wasser und die Sedimente kontaminiert, kann durchaus als schwer zu beseitigen verstanden werden.

Anwendungsvorschriften

Spätestens seit 2018, nach der Veröffentlichung "Gute fachliche Anwendung von Nagetierbekämpfungsmitteln mit Antikoagulanzien" muss es jedem Abwasserbetrieb und jeder Kommune klar sein, dass die Drahtbeköderung nicht den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen kann.
Auch hier kann bei Missachtung der Anwendungsvorschrift eine Bestrafung nach § 27 ChemG in Frage kommen.

Haftung

Wer haftet bei Verstößen gegen die bekannten Vorschriften?

Bürgermeister können persönlich haften bei Fehlern in der Abwasserbeseitigung. Siehe Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1992 unter Az. 2 StR 86/92.

Betreiber von Abwasserkanalnetzen, egal ob Abwasserbetrieb oder Zweckverband, haften ebenfalls für rechtswidriges Verhalten und den daraus entstehenden Schäden. In Abwasserbetrieben und Zweckverbänden können sowohl Leiter als auch die ausführenden Mitarbeiter, die eine Drahtbeköderung ausführen, haftbar gemacht werden.

Verschuldenshaftung bedeutet im Recht die gesetzliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Rechtgütern oder Rechten Dritter.

Doch seien Sie gewarnt. Es kommt bei allen Verantwortlichkeiten auch eine Strafbarkeit oder Mithaftung als Mittäter oder Beihelfer in Frage.

Selbst, wenn eine Kommune die Betreuung des Abwasserkanalnetzes an einen Dienstleister, Abwasserbetrieb oder an einen Zweckverband übergeben hat, bleibt die Pflicht zur Kontrolle der rechtskonformen Ausführung des Vertrags. Im Zweifelsfall können Sie Mittäter oder Beihelfer durch eine Unterlassung Ihrer Aufsichtspflicht werden.

Das gilt auch für Mitarbeiter in Abwasserbetrieben oder Zweckverbänden, die über die sachkundige und rechtskonforme Ausführung ihrer Tätigkeiten informiert sind, diese aber auf Anordnung Ihres Vorgesetzten trotzdem Ausführen.

Die Lösung

Lösungen gibt es schon lange. Anbieter mit unterschiedlichen, technischen Ansätzen bieten Köderstationen an, die alle Vorschriften erfüllen.

Auch wir sind einer der Anbieter. Unsere Rattenköderstation FZV30 wird in den Revisionsschächten der Abwasserkanalnetze installiert und erfüllt alle aktuellen Vorschriften.

Über das Tauchglockenprinzip und die abgewinkelte Konstruktion der FZV30 wird gewährleistet, dass Rattengiftköder nicht mit Abwasser in Berührung kommen. Auch bei plötzlich, stak ansteigendem Wasserstand oder Überflutung des Revisionsschachts wird der Köder vom Abwasser ferngehalten.

Hinzu kommt ein besonderes Merkmal in der Bauweise. Es gibt keine störungsempfindliche Elektronik oder wartungsintensive Mechaniken.

Die Bedienung der Rattenköderstation FZV30 erfolgt von der Straßenebene aus. So wird die Unfallgefahr durch Abstieg in den Schacht vermieden und die Kontrollen des Befalls erleichtert.

Mehr Informationen zur Rattenköderstation FZV30 erhalten Sie hier:

Andreas Vollack Fachwerkzentrum und Schädlingsbekämpfung
Mündener Straße 18
34359 Reinhardshagen
Tel.: 05544 940 80 20
E-Mail: info(at)fzv30.de
Website: https://www.fzv30.de


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Andreas Vollack Fachwerkzentrum und Schädlingsbekämpfung
Mündener Str. 18
34359 Hann. Münden

Tel.: 05544 940 80 20
E-Mail: info(at)fzv30.de
Website: https://www.fzv30.de

Seit mehr als 20 Jahren selbstständig.

Erfinder der Rattenköderstation FZV30.



Leseranfragen:

Andreas Vollack Fachwerkzentrum und Schädlingsbekämpfung
Mündener Str. 18
34359 Hann. Münden

Tel.: 05544 940 80 20
E-Mail: info(at)fzv30.de
Website: https://www.fzv30.de



PresseKontakt / Agentur:

Andreas Vollack Fachwerkzentrum und Schädlingsbekämpfung
Mündener Str. 18
34359 Hann. Münden

Tel.: 05544 940 80 20
E-Mail: info(at)fzv30.de
Website: https://www.fzv30.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie? die UnternehmensBörse Grönig&Kollegen AG realisiert erfolgreich den Unternehmensübergang
Mitarbeiterbefragung und Kennzahlen? ein mächtiges Werkzeug der Unternehmensentwicklung
Bereitgestellt von Benutzer: FZV30
Datum: 20.01.2021 - 12:09 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1874954
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Andreas Vollack
Stadt:

Reinhardshagen


Telefon: 055449408020

Kategorie:

Dienstleistung


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 231 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Falscher Umgang mit Rattengiftködern und die rechtlichen und biologischen Folgen
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Andreas Vollack Fachwerkzentrum und Schädlingsbekämpfung (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Andreas Vollack Fachwerkzentrum und Schädlingsbekämpfung



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.206
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 94


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.