Kein Schadensersatzanspruch wegen ostdeutscher Herkunft
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(LifePR) - ifePR) - Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt laut ARAG keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az.: 44 Ca 8580/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des ArbG Berlin.
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Datum: 23.10.2019 - 09:32 Uhr
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