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Verjährung im VW Abgasskandal droht bereits Ende 2019!

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Geschädigte sollten Schadensersatz jetzt durchsetzen


(LifePR) - tz zu leisten. Doch die Uhr tickt jedenfalls für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 unaufhaltsam. Schadensersatzansprüche drohen bereits am 31.12.2019 zu verjähren. ?Betroffene sollten daher jetzt handeln und ihre Ansprüche schnellstmöglich mit aller Konsequenz durchsetzen?, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.
Die Rechtsprechung dreht sich weiter zugunsten der vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer. Bundesweit geben immer mehr Gerichte den Geschädigten Recht. Neben einer Flut von landgerichtlichen Entscheidungen sehen auch die Oberlandesgerichte Volkswagen in jüngerer Zeit in der Verantwortung. In diesem Sinne entschieden das OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, das OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18, das OLG Köln mit Hinweisbeschluss vom 27.09.2019, 19 U 150/19, und das OLG Koblenz mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18.
Allerdings müssen sich Betroffene beeilen, um am Ende nicht mit leeren Händen dazustehen. Insbesondere für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ist der 31.12.2019 ein wichtiger Stichtag. Denn bereits zum Jahresende drohen Schadensersatzansprüche gegen VW im Zusammenhang mit dem Dieselskandal zu verjähren und könnten sodann nicht mehr durchgesetzt werden.
Es kursieren zwar zahlreiche Meldungen, dass bereits mit Ablauf des letzten Jahres Verjährung eingetreten sein soll. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner bleiben jedoch auch die weit überwiegende Mehrheit der vom Dieselskandal Betroffenen, die nicht bis zum 31.12.2018 gerichtliche oder andere verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen haben, glücklicherweise nicht auf ihren Schäden sitzen.
Grundsätzlich gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt. Teils wird bei der Bestimmung des Fristbeginns pauschal auf ein ?Bekanntwerden des VW-Abgasskandals? im September 2015 abgestellt und damit fälschlicherweise eine Verjährung zum 31.12.2018 konstruiert.




?Zwar hatte der damalige Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn in der Tat ?Unregelmäßigkeiten? bei Dieselmotoren eingeräumt; daraus lässt sich aber sicherlich nicht einfach ableiten, dass sich Käufern bereits im Jahr 2015 Tatsachen aufdrängen mussten, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB oder gar einen Betrug gemäß gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begründen?, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.
Vielmehr ließ Volkswagen noch in seiner Pressemitteilung vom 02.03.2016 verlautbaren, dass die Untersuchungen bezüglich der Vorgänge und Verantwortlichen rund um die Diesel-Problematik fortgeführt werden und sich nach bisherigem Erkenntnisstand eine Gruppe von Personen, die aktuell noch ermittelt würden, auf Ebenen unterhalb des Konzern-Vorstands dazu entschlossen habe, die Motorsteuerungssoftware zu verändern. Wenn also schon Volkswagen im Jahr 2016 noch nichts wusste, kann man einem technischen Laien erst recht keine Kenntnis unterstellen. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann meint: ?VW möge sich einmal ernsthaft die Frage stellen, wieso ein Kunde vor dem 1. Januar 2016 Kenntnis von der Verwicklung des Vorstands in die Abgasmanipulationen gehabt haben soll, wohingegen der Konzern in allen anhängigen Zivilverfahren bis heute die Kenntnis der Vorstandmitglieder abstreitet?.
Auch das LG Münster, Urteil vom 06.08.2019, 0 16 O 183/19 und das LG Kaiserslautern, Urteil vom 24.05.2019, 3 O 569/18, hielten dementsprechend die durch VW erhobene Verjährungseinrede für unbegründet. Jüngst erteilte in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte geführten Verfahren auch das LG Ansbach im Verhandlungstermin am 14.10.2019 den Hinweis, dass Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG nicht verjährt sind, obgleich die Klage erst im Jahr 2019 eingereicht worden war. Die gleiche Rechtsauffassung vertrat das LG Nürnberg-Fürth in einem Prozess der Nürnberger Rechtsanwälte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2019.
Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch keine gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, bis spätestens 31.12.2019 ihre Ansprüche durchsetzen sollten. Auch Verbraucher, die sich rechtzeitig von der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig abgemeldet haben, müssen ab dem Tag der Rücknahme binnen sechs Monaten eine Einzelklage erheben, um eine potentielle Verjährung sicher auszuschließen. Die Erfolgsaussichten einer Individualklage sind gut. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin so gut wie kein Kostenrisiko.

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Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 17.10.2019 - 16:38 Uhr
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.10.2019 (lifePR) - Für den Volkswagen-Konzern wird es im Dieselskandal immer enger. Viele Gerichte



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