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Landgericht Berlin bestätigt Position der elumeo SE bei Anfechtungsklage / Ottoman Strategy Holdings SA unterliegt mit Anfechtungsklage

ID: 1755056


(ots) -

- Urteilsbegründung bestätigt Position der elumeo SE vollständig

- Nichtzulassung der Ottoman Strategy Holding SA zur
außerordentlichen Hauptversammlung im Dezember 2018 war zwingend

Das Landgericht Berlin hat in einem Rechtsstreit mit einem
Gesellschafter zu Gunsten der elumeo SE entschieden. Der
Gesellschafter, die Ottoman Strategy Holdings S.A., hatte geklagt, da
ihr die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung am 12.
Dezember 2018 versagt worden war. Das Gericht wies die Klage ab und
verurteilte zudem die Klägerin dazu, die Kosten des Verfahrens zu
tragen.

Im Zentrum der Auseinandersetzung standen die Beschlüsse der
Hauptversammlung, an der die Klägerin nicht hatte teilnehmen dürfen.
Die Ottoman Strategy Holding SA vertrat die Ansicht, dass diese
"nichtig, zumindest aber anfechtbar" seien. Das Landgericht sah dies
anders und lehnte die Klage als unbegründet ab.

Die elumeo SE ist ein Unternehmen, das hochwertigen
Edelsteinschmuck, überwiegend aus Indien und Thailand, vertreibt. Die
Gründungsaktionäre der Firma, darunter die klagende Gesellschafterin,
hatten im Jahr 2015 eine Stimmrechtsvereinbarung getroffen. Die
Mitglieder dieses Stimmrechtspools hielten im Herbst 2018 einen
Anteil von 60,91 Prozent der Stimmrechte der elumeo SE. Als die
Ottoman Strategy Holding aufgrund einer von ihr erklärten Kündigung
aus dem Stimmrechtspool ausschied, verringerte sich der Anteil des
Pools auf 34,68 Prozent. Damit war die 50%-Schwelle nach § 33
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) tangiert.

Die Ottoman Strategy Holding SA war nach Ansicht des Landgerichts
somit verpflichtet, innerhalb von vier Handelstagen nach
Wirksamwerden ihres Ausscheidens aus dem Stimmbindungsvertrag eine
Mitteilung nach § 33 WpHG zu veröffentlichen. Dies geschah nicht. Die




fristlosen Kündigungen waren am 2. Dezember 2018 erklärt und den
Empfängern zugestellt worden. Somit hätte die Mitteilung am 6.
Dezember erfolgen müssen. Die Ottoman Strategy Holdings S.A. tat dies
aber erst am 12. Dezember. Der Verstoß gegen die Meldepflicht sei
"zumindest grob fahrlässig" erfolgt, so das Landgericht Berlin in
seiner Urteilsbegründung. Dem Gesellschafter sei "als
Gründungsaktionärin und Vertragspartei des Poolvertrags ... aufgrund
bereits erfolgter Stimmrechtsmitteilungen bekannt, dass sie bei
Änderungen des Stimmenpools meldepflichtig" sei.

In mehreren Presseverlautbarungen des Rechtsvertreters der Ottoman
Strategy Holding SA war der Eindruck verbreitet worden, die Ottoman
Strategy Holding SA sei zu der Hauptversammlung nicht zugelassen
worden, weil sie den Kurs des Managements der elumeo SE kritisiert
habe. Das Urteil des Landgerichts Berlin entlarvt diese Behauptung
nun als falsch. Nach dem nun vorliegenden Urteil war die Ottoman
Strategy Holdings SA von der Hauptversammlung aufgrund der von ihr
verantworteten Verletzung der Vorschriften des WpHG zwingend
auszuschließen.

Über das Unternehmen:

Der elumeo-Konzern mit Sitz in Berlin ist das führende europäische
Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem, überwiegend
in Indien und Thailand produziertem Edelsteinschmuck. Elumeos Ziel
ist es, hochwertigen Edelsteinschmuck zu einem bezahlbaren Luxus für
jeden zu machen.

Über eine Vielzahl von elektronischen Vertriebskanälen (etwa TV,
Internet, Smart TV und Smartphone-App) bietet das börsennotierte
Unternehmen seinen Kunden vor allem farbigen Edelsteinschmuck zu
vergleichsweise günstigen Preisen an. Der Verkauf erfolgt ganz
überwiegend über den Direktvertrieb. So betreibt der elumeo-Konzern
etwa Homeshopping Fernsehsender in Deutschland und Italien sowie
Webshops in Deutschland, Großbritannien, Italien, Frankreich, den
Niederlanden, Spanien, Belgien und den USA.



Pressekontakt:
elumeo SE
Bernd Fischer
Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin
Tel.: +49 171-311 96 89
E-Mail: info(at)elumeo.com

Original-Content von: elumeo SE, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 19.09.2019 - 18:20 Uhr
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