Weitere Sperrzeiten nach entsprechender Belehrung
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(LifePR) - eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen eintreten. Dies geht aber nur, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. ARAG Experten verweisen auf entsprechende Entscheidungen des BSG (Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BSG.
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Datum: 03.07.2019 - 09:09 Uhr
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03.07.2019 (lifePR) - Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert di
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