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Doppelte Haushaltsführung: BFH erlaubt über 1.000 Euro monatlich (FOTO)

ID: 1729715


(ots) -
Mehr als 1.000 Euro im Monat können Arbeitnehmer absetzen, die aus
beruflichen Gründen eine Zweitwohnung mieten (doppelte
Haushaltsführung). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil
vom 4. April 2019 entschieden.

Viele hunderttausende Arbeitnehmer unterhalten eine Zweitwohnung -
allein im Jahr 2014 waren es laut Statistischem Bundesamt fast
385.000 -, weil die Entfernung zwischen Arbeitsort und Hauptwohnsitz
zu weit entfernt ist für die tägliche Fahrt.

Alte Regel: maximal 1.000 Euro monatlich absetzen

Den Betroffenen entstehen etliche Ausgaben, die doppelt gezahlt
werden müssen wie Miete, Nebenkosten, Strom, Heizung, Möbel, die
Rundfunkgebühren oder der Kfz-Stellplatz.

Diese und viele weitere Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
lassen sich von der Steuer absetzen. Seit 2014 galt eine monatliche
Obergrenze von 1.000 Euro, doch Berufstätige mit einer Zweitwohnung
in kostspieligen Wohnorten wie München, Frankfurt oder Düsseldorf
liegen bereits mit der Monatsmiete häufig über der 1.000-Euro-Grenze.

Neue Regel: 1.000 Euro im Monat plus Hausrat und Einrichtung

Der BFH hat diese Obergrenze in seinem Urteil mit Aktenzeichen VI
R 18/17 gekippt: Fielen die Ausgaben für notwendige
Einrichtungsgegenstände wie Küche, Bett, Schrank, Tisch, Stühle,
Kühlschrank, Duschvorhang oder Nachttisch bislang in die Maximalsumme
von 1.000 Euro im Monat, sind die tatsächlichen Kosten dieser
Gegenstände zusätzlich absetzbar.

Dabei gilt: Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 800 Euro
(410 Euro bis 2018) netto kosten, können noch im Anschaffungsjahr
steuerlich geltend gemacht werden. Einrichtungsgegenstände, die
dagegen den Nettowert von 800 Euro (410 Euro bis 2018) übersteigen,
sind über mehrere Jahre abzuschreiben.




Unsere Empfehlung: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine
Zweitwohnung unterhalten, sollten alle Rechnungen und Nachweise für
notwendige Einrichtungsgegenstände sammeln und prüfen lassen, ob
eventuell bis zum Jahr 2014 rückwirkend die Kosten gelten gemacht
werden können.

Überblick: Diese Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind
absetzbar

- Miete
- Nebenkosten
- Kosten für die Reinigung von Keller oder Treppenhaus
- Kosten für die Müllabfuhr, den Schornsteinfeger oder die
Straßenreinigung
- Rundfunkgebühren
- Kosten für einen Kfz-Stellplatz
- Zweitwohnungssteuern
- Maklerkosten
- Umzugskosten
- Renovierungsarbeiten
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Fahrtkosten für eine Fahrt nach Hause oder stattdessen ein
15-minütiges Telefongespräch einmal in der Woche
- Verpflegungsmehraufwand innerhalb der ersten drei Monate
- Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 17.06.2019 - 13:15 Uhr
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