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Musterverfahren: Anleger sollten Anmeldefrist für die VW-Sammelklage nicht verpassen

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Seitdem die vorsätzliche Manipulation an Dieselmotoren von Volkswagen in den USA Mitte September 2016 öffentlich bekannt wurde, hat die VW-Aktion über 40 Prozent ihres ursprünglichen Wertes verloren.


(IINews) - Schadensersatzforderungen von VM-Aktionären

Seitdem die vorsätzliche Manipulation an Dieselmotoren von Volkswagen in den USA Mitte September 2016 öffentlich bekannt wurde, hat die VW-Aktion über 40 Prozent ihres ursprünglichen Wertes verloren. Einer der Grund ist die Tatsache, dass Volkswagen die gesetzliche Informationspflicht gegenüber Anlegern nicht eingehalten hat. Das Gesetzt besagt, dass Aktionäre das Recht haben, über alle Umstände Informationen zu erhalten, welche sich auf den Aktienkurs auswirken können. Aus diesem Grund fordern die Aktionäre einen Ausgleich für die hohen Kursverluste der vergangenen Monate.

OLG Braunschweig beschließt Verfahrenseröffnung

Am 8. März 2017 wurde das KapMuG-Verfahren gegen die Volkswagen AG formell durch das Oberlandesgericht Braunschweig eröffnet. Für die bevorstehende VW-Sammelklage hat der 3. Zivilsenat des OLG die Sparkessen-Fondstochter Deka Investment GmbH als Musterkläger ernannt. Die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH TILP übernimmt die Vertretung der Deka Investment bei der VW-Sammelklage vor Gericht. Alle anderen Kläger sind seit der Bekanntmachung der Gerichtsentscheidung Beigeladene des Musterverfahrens. Bislang wurde für die mündliche Verhandlung noch kein genauer Termin bestimmt. Wahrscheinlich ist, dass der Senat diesen innerhalb der kommenden drei Monate bekannt gibt.

Nur sechsmonatige Anmeldefrist

Die Benennung des Musterklägers durch das OLG Braunschweig ist sowohl für Anleger als auch Investoren, die bisher noch nicht an der VW-Sammelklage teilgenommen haben, ein überaus wichtige Verfahrensschritt. Ab sofort beginnt die sechsmonatige Anmeldefrist für das KapMug-Verfahren. Innerhalb dieser Zeit muss eine gerichtliche Registrierung durch einen offiziell bestellten Rechtsanwalt erfolgen. Eine solche Anmeldung gilt im Allgemeinen als eine günstige Alternative und bietet auch kleineren Anlegern die Option, am Musterverfahren teilzunehmen bzw. davon zu profitieren. Gleichzeitig bewirkt die Anmeldung, dass die Verjährung für alle offenen Ansprüche bis zur Beendigung des Musterverfahrens gehemmt werden. Eine Anklage ist vor diesem Hintergrund also nicht zwingend notwendig. Vor der eigentlichen Einreichung der VW-Sammelklage können die Beteiligten auf diese Weise den Ausgang des Musterverfahrens abwarten, ohne ein Kostenrisiko in Kauf nehmen zu müssen. Die beim Musterverfahren gefällte Entscheidung hat lediglich für die Beigeladenen Parteien eine rechtliche Bindungswirkung. Fällt die gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Kläger aus, lässt sich diese aber auf die Anmelder übertragen.





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Bereitgestellt von Benutzer: baumreiter
Datum: 24.03.2017 - 15:57 Uhr
Sprache: Deutsch
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