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Keine Miete, kein Schaden / Versicherung musste nach einerÜberschwemmung nicht aufkommen (FOTO)

ID: 1101930


(ots) -
Wer seine Eigentumswohnung kostenlos einem anderen überlässt, der
kann nach Eintritt eines Wasserschadens nicht anschließend einen
Mietausfall gegenüber der Wohngebäudeversicherung geltend machen. Das
ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der
Tenor eines Gerichtsurteils. (Oberlandesgericht Bremen, Aktenzeichen
3 W 14/12)

Der Fall: Ein Mann verabredete mit seiner geschiedenen Ehefrau,
dass diese kostenfrei in seiner Eigentumswohnung leben dürfe. Es
existierte nicht einmal ein Mietvertrag zwischen beiden. Das ging so
lange gut, bis in dem Gebäude ein größerer Leitungswasserschaden
auftrat. Die Frau musste das Haus für über ein Jahr verlassen. So
lange nahmen die Trocknungs- und Sanierungsarbeiten in Anspruch. Der
Eigentümer machte deswegen bei der Versicherung einen
Mietausfallschaden in Höhe von mehr als 10.000 Euro geltend. Das
verweigerte ihm die Assekuranz.

Das Urteil: Der zuständige Zivilsenat konnte die Argumentation des
Wohnungseigentümers nicht nachvollziehen. Wenn weder ein
Mietverhältnis vorliege noch Zahlungen geleistet worden seien, dann
könne man auch keinen Mietausfallschaden zuerkennen. Nur das sei
schließlich im Versicherungsvertrag aufgeführt, nicht aber der
Sonderfall der kostenfreien Wohnraumüberlassung.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
ivonn.kappel(at)dsgv.de




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Datum: 01.09.2014 - 09:00 Uhr
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Banken und Versicherungen


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