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Strafzölle auf Lederschuhe aus China und Vietnam endgültig auf dem Prüfstand - Europäischer Gerichtshof klärt jetzt Frage der Rechtmäßigkeit insgesamt

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Vor dem Hintergrund der vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2012 zu Gunsten einzelner chinesischer Schuhhersteller getroffenen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Antidumpingzölle auf Schuhimporte dieser Hersteller klärt der Europäische Gerichtshof jetzt die Frage der Gültigkeit der Antidumpingzölle für alle Hersteller.

(IINews) - Nachdem aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof bereits getroffenen Entscheidungen bislang nur Antidumpingzölle für Lederschuhe der chinesischen Herstellerfirmen Brosmann Footwear, Seasonable Footwear, Lung Pao Footwear, Raisin Footwear sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd. erstattet wurden, ist nunmehr die Chance auf Rückerstattung der Strafzölle aller Importe von Lederschuhen aus China oder Vietnam weiter gestiegen.

In dem vom Bundesfinanzministerium unter dem Druck der bisherigen Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs bereits im Jahr 2012 initierten Musterverfahren vor dem Finanzgericht München (14 K 3714/12) wurde jetzt ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der generellen Frage der Rechtmäßigkeit der Antidumpingzölle veröffentlicht. Das Finanzgericht München hat dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen dieses Ersuchens die grundsätzliche Frage gestellt, ob die Europäische Verordnung über die Festsetzung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Lederschuhen aus China und Vietnam insgesamt rechtmäßig ist.

Im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die nur für den Einzelfall, d. h. für den jeweils als Kläger auftretenden chinesischen Schuhhersteller Gültigkeit haben, wirkt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens allgemeinverbindlich, d. h. für alle aus China und Vietnam importierten Schuhe, gleich von welchem Hersteller.

Da die Sachverhalts- und Rechtsfragen der bisherigen Einzelfallentscheidungen und des Vorabentscheidungsersuchens durchaus vergleichbar sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Europäische Gerichtshof jetzt auch die Antidumpingverordnung insgesamt aufheben könnte.

Schuhimporteure, die bereits fristgerecht in der Vergangenheit entsprechende Erstattungsanträge bei der deutschen Zollverwaltung gestellt haben, können daher mit einer realistischen Chance rechnen, dass diesen Anträgen im Falle einer für die Schuhbranche positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch stattgegeben wird. Aus derzeitiger Sicht der Zollverwaltung erfolgt eine Erstattung von Antidumpingzöllen aber lediglich für Erstattungsanträge, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der jeweiligen Wareneinfuhr fristgerecht gestellt wurden.





Obwohl diese Auffassung der Zollverwaltung im Jahr 2012 bereits durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt wurde, ist es besonders interessant, dass das Finanzgericht München auch diese Frage jetzt nochmals dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt hat. Sollte der Europäische Gerichtshof feststellen, dass die Ungültigerklärung der Antidumpingverordnung für den jeweiligen Schuhimporteur ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt, welches ihn veranlasst, erst heute zu handeln, besteht auch für diejenigen Schuhimporteure, die bislang noch keine Erstattungsanträge gestellt haben, durchaus die Aussicht einer Rückerstattung der Strafzölle.

Fazit:

Die Chancen für die deutsche Schuhbranche auf Rückerstattung in der Vergangenheit gezahlter Strafzölle sind weiter gestiegen. Betroffene Unternehmen, die noch keine Erstattungsanträge gestellt haben, sollten spätestens jetzt tätig werden, da eine mögliche Rückerstattung mehr denn je greifbar ist.

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Datum: 23.04.2014 - 10:55 Uhr
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